MiFID – Anwendungsbereich und Hintergrund
Die Richtlinie musste bis 2007 von den Mitgliedsstaaten in nationales Recht umgesetzt werden.
Die Einhaltung der Richtlinie wird durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) überwacht. Verstöße werden mit hohen Bußgeldern geahndet.
MiFID II
Durch die weltweite Finanzkrise zeigten sich Defizite der MiFID. Regeln wurden in der MiFID II hinzugefügt oder verschärft um den Anlegerschutz zu verstärken und die Transparenz der Finanzmärkte zu erhöhen. Ein Teilbereich der MiFID II beschreibt die Aufzeichnungspflicht von Beratergesprächen beim Wertpapierhandel (erfassen, speichern, archivieren). Die Aufzeichnungspflicht umfasst dabei alle Telefonate, die zum Abschluss eines Geschäfts oder der Erteilung einer Kundenorder führen. Neben der Ordererteilung löst auch die Änderung oder Stornierung eines Auftrags die Aufzeichnungspflicht aus.
Erfasste Telefongespräche und elektronische Kommunikation
Wertpapierfirmen müssen Telefongespräche und elektronische Kommunikation, die im Zusammenhang mit bestimmten Wertpapierdienstleistungen stehen aufzeichnen und archivieren.
Face-to-Face Gespräche
Bei persönlichen Gesprächen oder Treffen müssen währenddessen Mitschriften in Form eines Protokolls oder einer Gesprächsnotiz erstellt werden.
Benachrichtigungspflicht
Kunden müssen informiert werden, dass Telefongespräche, die zum Abschluss einer Transaktion führen bzw. führen können, aufgezeichnet werden. Die Richtlinie sieht hier keine Ausnahme von der Aufzeichnungspflicht, etwa durch Verzicht des Kunden vor.
Aufbewahrungspflicht
Die aufgezeichneten Telefongespräche, E-mails, usw. sind grundsätzlich fünf Jahre aufzubewahren. Der erfasste Dialog muss dem Kunden bei Bedarf in Voice- oder Textform ausgehändigt werden.
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