MiFID – Anwendungsbereich und Hintergrund

Die Finanzkrise hat Schwächen in der Funktionsweise und in der Transparenz der Finanzmärkte gezeigt. Die Überarbeitung der im Jahr 2007 in Kraft getretenen Richtlinie ist daher integrierter Bestandteil der Reformen, die auf die Schaffung eines aus Sicht des europäischen Gesetzgebers sichereren, stabilen, transparenteren und verantwortungsvolleren Finanzsystems abzielen. Sie soll den
Anleger besser schützen und dessen Vertrauen wiederherstellen. Zudem soll sichergestellt werden dass den den Aufsichtsbehörden angemessene Befugnisse zur Erfüllung ihrer Aufgaben eingeräumt werden.
Eine Neuerung der MiFID II ist die Verpflichtung zur Aufzeichnung und Aufbewahrung von Telefongesprächen und elektronischer Kommunikation. Bereits jetzt besteht eine Dokumentationsverpflichtung. In Umsetzung der MiFID enthält § 34 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) in seiner derzeitigen Fassung die Voraussetzungen für die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten einer Wertpapierfirma.

Die Richtlinie musste bis 2007 von den Mitgliedsstaaten in nationales Recht umgesetzt werden.

Die Einhaltung der Richtlinie wird durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) überwacht. Verstöße werden mit hohen Bußgeldern geahndet.

MiFID II

Durch die weltweite Finanzkrise zeigten sich Defizite der MiFID. Regeln wurden in der MiFID II hinzugefügt oder verschärft um den Anlegerschutz zu verstärken und die Transparenz der Finanzmärkte zu erhöhen. Ein Teilbereich der MiFID II beschreibt die Aufzeichnungspflicht von Beratergesprächen beim Wertpapierhandel (erfassen, speichern, archivieren). Die Aufzeichnungspflicht umfasst dabei alle Telefonate, die zum Abschluss eines Geschäfts oder der Erteilung einer Kundenorder führen. Neben der Ordererteilung löst auch die Änderung oder Stornierung eines Auftrags die Aufzeichnungspflicht aus.

Erfasste Telefongespräche und elektronische Kommunikation

Wertpapierfirmen müssen Telefongespräche und elektronische Kommunikation, die im Zusammenhang mit bestimmten Wertpapierdienstleistungen stehen aufzeichnen und archivieren.

Face-to-Face Gespräche

Bei persönlichen Gesprächen oder Treffen müssen währenddessen Mitschriften in Form eines Protokolls oder einer Gesprächsnotiz erstellt werden.

Benachrichtigungspflicht

Kunden müssen informiert werden, dass Telefongespräche, die zum Abschluss einer Transaktion führen bzw. führen können, aufgezeichnet werden. Die Richtlinie sieht hier keine Ausnahme von der Aufzeichnungspflicht, etwa durch Verzicht des Kunden vor.

Aufbewahrungspflicht

Die aufgezeichneten Telefongespräche, E-mails, usw. sind grundsätzlich fünf Jahre aufzubewahren. Der erfasste Dialog muss dem Kunden bei Bedarf in Voice- oder Textform ausgehändigt werden.

 

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